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Postmarktgesetz neu ab 1.1.2010 Pkt. 1
Laut Regierungsbeschluss zum Postmarktgesetz müssen bei der Neuerrichtung von Gebäuden vom Eigentümer Hausbrieffachanlagen in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Diese Brieffachanlagen müssen so beschaffen sein, dass die Abgabe von Postsendungen (ausgenommen Paketsendungen) durch Zustelldienste möglich ist (Ausführung gemäß ÖNORM 13724). Um Postsendungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen wird ein geeigneter Eingriffschutz vorgeschrieben.
Pkt. 2 Bestehende Hausbrieffachanlagen welche den Bestimmungen laut Pkt.1 nicht entsprechen, müssen bis 31.12.2012 vom Universaldienstbetreiber (Österr. Post AG) ausgetauscht werden. Dazu hat der Universaldienstbetreiber der Regulierungsbehörde ein Austauschkonzept vorzulegen. Die Eigentümer der Gebäude, in denen sich diese Hausbrieffachanlagen befinden, sind verpflichtet, den Austausch unentgeltlich zu ermöglichen. Nach erfolgtem Austausch gehen diese Hausbrieffachanlagen unentgeltlich in das Eigentum der Gebäudeeigentümer über. Die Kosten für den Austausch werden dem Universaldienstbetreiber über Antrag durch die Regulierungsbehörde ersetzt.
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